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Gefährdungsstufen von AwSV-Anlagen
Die AwSV stellt für die Gefährdungsstufen A bis D gestaffelte, steigende Anforderungen an Anlagen und an die Betreiberpflichten. Die Gefährdungsstufe wird dabei bestimmt vom Anlagenvolumen und der WGK der eingesetzten Stoffe.
Als Anlagenvolumen zählt der Rauminhalt aller zugehörigen Behälter und Rohrleitungen. Bei Fass- und Gebindelagern sind alle Behälter anzurechnen, für die die Anlage maximal ausgelegt ist, in Verbindung mit der innerbetrieblich festgesetzten maximalen Lagerkapazität. Bei Tanklagern ist der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt maßgebend.
Die WGK von Stoffen kann dem Sicherheitsdatenblatt oder der online-Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes entnommen werden. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher WGK ist die für die Gesamt-Anlage geltende WGK nach der 3 %-Regel zu ermitteln.
Änderung von Gefährdungsstufen mit Inkrafttreten der AwSV
Mit Inkrafttreten der AwSV 2017 werden für die Ermittlung der Gefährdungsstufen das Volumen und die WGK herangezogen:
Volumen in m³ oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
---|---|---|---|
< 0,22 m³ oder 0,2 t | A | A | A |
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 t | A | A | B |
> 1 t ≤ 10 t | A | B | C |
> 10 t ≤ 100 t | A | C | D |
> 100 t ≤ 1000 t | B | D | D |
> 1000 t | C | D | D |
Mit der AwSV 2017 änderten sich damit die Anforderungen:
Für Anlagen mit der WGK 1 ergeben sich Erleichterungen für Volumina zwischen 1 und 1000 m³.
Für Anlagen mit der WGK 3 ergeben sich Verschärfungen für Volumina zwischen 0,22 und 10 m³.
Für Anlagenvolumina über 1000 m³ gibt es nun eine separate Regelung.
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