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Wasserhaushaltsgesetz
Nach § 5 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG, vom 31.07.2009) ist grundsätzlich
„jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,...".
Dieser allgemeine Sorgfaltsgrundsatz des WHG wird ergänzt und ausgefüllt durch die Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes und der Berliner Anlagenverordnung (VAwS).
Die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden im Abschnitt 3, §§ 62 und 63 WHG näher konkretisiert:
● „Anlagen ... im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die ... Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind ...".(Besorgnisgrundsatz)
● „Anlagen ... dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden."
Da die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen und „Technische Regeln" wie z.B. TRwS) als die in der Fachpraxis erprobten und bewährten Regeln, die nach vorherrschender Meinung der Fachleute den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, einer fortlaufenden Weiterentwicklung unterworfen sind, sind Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre Anlagen entsprechend dieser Weiterentwicklung anzupassen.