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AwSV
Zum 1.8.2017 wurde die Berliner Anlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, VAwS, 2006) abgelöst durch eine bundesweit gültige Verordnung: die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Gewässerschutzmaßnahmen der AwSV können folgendermaßen dargestellt werden:
Die AwSV stellt Anforderungen an Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, basierend auf dem Gefahrenpotential dieser Anlagen bzw. der in ihnen zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Stoffe. Von besonderer Bedeutung für Berlin ist hier die Wieder-Berücksichtigung der Wassergefährdungsklassen [3] (WGK) von Stoffen und Stoffgemischen zur Erkennbarkeit von deren Gefährlichkeit und damit die Einbeziehung der WGK bei der Bewertung des Gefahrenpotentials von Anlagen.
Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen, in denen mit diesen umgegangen wird (§ 1 AwSV).
Die AwSV gilt nicht für nicht ortsfeste Anlagen mit einer Nutzungsdauer von weniger als ½ Jahr und oberirdische Anlagen mit einem Volumen unter 220 Liter (Bagatellregel).
Die Anwendung von technischen Regeln und die Wahrnehmung von Betreiberpflichten wird nicht im Einzelnen von der AwSV definiert. Der Besorgnisgrundsatz muss jedoch in jedem Fall eingehalten werden.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden insbesondere die TRwS, technische Regeln, die im Baurecht zitiert sind sowie DIN- und EN-Normen (soweit den Gewässerschutz betreffend) genannt (§ 15 AwSV).
Die AwSV definiert Grundsatzanforderungen und besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen.
Grundsatzanforderungen:
- Wassergefährdende Stoffe dürfen während der Betriebsdauer der Anlage nicht austreten.
- Auftretende Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden.
- Im Schadensfall müssen anfallende Stoffe schadlos entsorgt oder beseitigt werden.
- Die Anlage muss dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein (auch verkehrs- und erdbebensicher).
- Unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht einwandig sein.
- Bei der Stilllegung sind aller wassergefährdenden Stoffe, so weit technisch möglich, zu entfernen; die Anlage ist gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.
- NEU: Die Grundsatzanforderungen müssen bereits bei der Planung eingehalten werden. Planer müssen hierzu Qualifizierungsnachweise erbringen.
Die Grundsatzanforderungen lassen sich anhand des oben dargestellten „Schalenmodells zum Gewässerschutz“ gut visualisieren.
An die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen werden sehr spezifische Anforderungen gestellt. Neu ist auch die Pflicht für Betreiber zur umfassenden Anlagendokumentation.
Den Wortlaut der AwSV finden Sie hier [4].
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wassergefaehrdende-stoffe
me.do