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Vitrinen und Bilderrahmen in Flucht- und Rettungswegen
- Bilderrahmen und Schaukasten
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- © TU Berlin
Flucht- und Rettungswege sollen eine Garantie für ein gefahrloses Verlassen im Alarmfall bieten. Werden in diesen Wegen brennbare und damit Brandrauch entwickelnde Dinge eingebracht, ist die Nutzbarkeit dieser Wege möglicherweise nicht mehr gegeben.
Brennbare Stoffe in Flucht- und Rettungswegen
Flucht- und Rettungswege
sollen eine Garantie für ein gefahrloses Verlassen im Alarmfall
bieten.
Werden in diesen Wegen brennbare und damit Brandrauch
entwickelnde Dinge eingebracht, ist die Nutzbarkeit dieser Wege
möglicherweise nicht mehr gegeben.
Ein Verbleiben von brennbaren Stoffen wird von der Bauaufsicht und
der Berliner Feuerwehr nur dann toleriert, wenn diese so abgeschottet
sind, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht.
Dies kann z. B.
durch spezielle Vitrinen oder Bilderrahmen erfolgen.
Diese unterscheiden sich mitunter sehr stark durch die Materialien
aus denen sie gefertigt sind.
Welche Baustoffklasse
(nichtbrennbar oder schwerentflammbar nach DIN 4102) die Materialien
der Vitrinen und Schaukästen besitzen müssen, richtet sich nach dem
Einsatzort.
Grundsätzlich ist eine Schwerentflammbarkeit der Materialien
ausreichend.
Dies ergibt sich aufgrund der rechtlichen
Vorschriften, von denen Sie einen Auszug am Ende einsehen
können.
Eine Nichtentflammbarkeit der Materialien muss immer dann
vorliegen, wenn ein Einbringen in Hochhäuser erfolgen soll.
Fernerhin beim Einbringen in Fluchttreppenhäuser.
Sofern die
Wege dieser Treppenhäuser nicht ins Freie, sondern vorher durch einen
anderen Raum (z. B. Foyer) führen (BauO bln § 35 Absatz 3 Satz 3),
ist dieser Raum ebenso wie ein Fluchttreppenhaus zu bewerten.
Wenn für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil ein
Brandschutzgutachten erstellt worden ist, dann kann dort
möglicherweise auch eine Nichtentflammbarkeit verlangt worden
sein.
Diese rechtliche Notwendigkeit ergibt sich explizit durch
die Bauordnung Berlin.
Sollte sich nicht eindeutig feststellen lassen welches Material erforderlich ist, so sollte mit Blick auf die Sicherheit eine nichtbrennbare Variante gewählt werden um die Sicherheit zu erhöhen und einem eventuellem Austausch vorzubeugen.
Bei der Anbringung von Vitrinen und Bilderrahmen sind weitere
Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Die Vitrinen und Bilderrahmen
müssen mit den Wänden fest verbunden sein.
Sie dürfen den Weg
nicht einengen; wobei einige wenige cm erlaubt sind.
Das genaue
Maß ist von weiteren Faktoren abhängig, wie z. B. Wegbreite, Anzahl
der zu erwartenden Personen, Erkennbarkeit.
Ob eine Vitrine oder ein Bilderrahmen im obigen Sinn geeignet ist
kann durch eine entsprechende Zertifizierung erkannt werden.
Dann
ist der Nutzer auf der sichersten Seite bei einer Kontrolle keine
abschlägige Bewertung zu bekommen.
Es hilft aber auch schon eine
eigene Voreinschätzung.
Bestehen die anzuschaffenden Vitrinen
und Bilderrahmen ausschließlich aus Metall, Glas, Aluminium also aus
nicht brennbaren Stoffen, dann muss offensichtlich eine
Nichtbrennbarkeit vorliegen.
Ist die Rückwand aus brennbarer
Pappe müssen Zweifel vorhanden sein.
Ist Chrom verbaut, sind
diese Vitrinen und Bilderrahmen aus Gründen des Umweltschutzes nicht
zu verwenden.
Auch dürfen Kunststoffe, wegen ihrer im Brand
entstehenden toxischen Gase, nicht Bestandteil sein.
Bei der Beschaffung und Auswahl hilft Ihnen Frau Kindermann (IV D 7).
Quellen
- Recht
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- © TU Berlin
Bauordnung Berlin
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
Bauordnung Berlin
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich ist.
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
1. Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
§ 4 Arbeitstättenverordnung
Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können
Arbeitsstättenrichtlinien ASR A2.3
Nr. 4 (2) Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können
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