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Weitere gesetzlich geregelte Arbeitsräume
Für Räume, die der Strahlenschutzverordnung unterliegen, gelten zusätzlich spezielle Vorschriften (siehe auch § 54 der Strahlenschutzverordnung „Vorbereitung der Brandbekämpfung“)
Für Gentechnikbereiche gelten die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes
(§ 6 „Allgemeine Sorgfaltspflicht und Gefahrenvorsorge") und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (§ 8 „Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz" und § 12 „Arbeitssicherheitsmaßnahmen"), welche die Vorsorgemaßnahmen gemäß den Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften nach der jeweiligen Sicherheitsstufe regeln.
SDU berät in diesen Angelegenheiten.