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Gefahrstofflager und Sicherheitsschränke
Über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen an brennbaren Stoffen sind in dafür vorgesehenen Gefahrstofflagern und Sicherheitsschränken aufzubewahren (siehe auch
Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrenbeherrschungsgesetz).
Die Neueinrichtung und die Inbetriebnahme sind vorher SDU zu melden und einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.
siehe auch: AUM 3.0 Gefahrstoffverordnung