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Lärmschutz
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Rangfolge der Maßnahmen durch den Arbeitgeber:
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Technische Sicherheit
- Organisation von Arbeitsabläufen
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei lautem Werkstattbereich muss zunächst geprüft werden, ob Lärm und/oder Vibrationen durch konstruktive Änderungen (z.B. Lärmdämm-Maßnahmen, Entkoppelung von Vibrationsübertragung,….) gemindert werden kann. Zumindest durch das Tragen von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung muss das Gehör von Mitarbeitenden, Studierenden oder Besuchenden vor dauerhafter Schädigung bewahrt werden.
Zur Durchführung von orientierender Schallpegelmessung kann SDU auf Wunsch gebeten werden.