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Gefährdungsbeurteilung in Werkstätten
Nach dem Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu prüfen und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Nach sicherheitsrelevanten Änderungen muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. (§ 5 ArbSchG, § 4 BetriebSichV)
Wir empfehlen die Gefährdungsbeurteilung mindestens jährlich zu prüfen und diese Prüfung entsprechend zu dokumentieren.
Beurteilung von Arbeitsmitteln nach § 4 BetrSichV
Maschinen und Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn der Arbeitgeber eine
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und feststellen kann, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher sind.
Die im Gebrauch befindlichen Maschinen Arbeitsmittel sollen im ersten Schritt erfasst werden. Es ist sinnvoll, die Arbeitsmittel zusammenzufassen, die gleichen Kriterien entsprechen, um die so entstandenen Gruppen von Arbeitsmitteln einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen, d.h. dass für eine Gruppe gleicher Arbeitsmittel nur eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird.
Checklisten für Gefährdungsbeurteilungen
Als Hilfsmittel zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hat SDU Auswahl von Checklisten entwickelt.
Arbeitsplatz Werkstatt:
- Merkblatt 1.02 Gefährdungsermittlung und - beurteilung
- Merkblatt 1.02 Gefährdungsermittlung und - beurteilung: Anlage C Werkstatt
- Merkblatt 3.0 Gefahrstoffverordnung, Anlage 3: Gefährdungsermittlung für Gefahrstoffe
Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen, Anlagen):
- Drehmaschine (Anlage 1)
- Fräsmaschine (Anlage 2)
- Ständerbohrmaschine (Anlage 3)
- Metallkreissäge (Anlage 4)
- Hydraulikpresse (Anlage 5)
- Tafelschere (Anlage 6)
- Schwenkbiegemaschine (Anlage 7)
- Schleifböcke (Anlage 8)
- Tisch- und Formatkreissägemaschinen (Anlage 9)
- Metallbandsägen (Anlage 10)
- Kapp- und Gehrungssägen (Anlage 11)
- Elektroschweissgeräte MIG MAG (Anlage12)
- Autogenschweißgeräte, Hartlöten, Plasmabrenner (Anlage 13)
- Flächenschleifmaschine (Anlage 14)
- Sandstrahlgerät (Anlage 15)
- Handhebelschere (Anlage 16)
- Bandschleifmaschine (Anlage 17)
- Temperöfen (Anlage 18)
- Widerstandsgeräte, Punktschweißen (Anlage 19)
- Rollwalzbiegemaschine (Anlage 20)
- CNC-Fräßmaschine (Anlage 21)
- Härteofen (Anlage 22)
- Feilmaschine (Anlage 23)
- Lasergravierer, Laserschneider (Anlage 24)
Maßnahmeliste aus Gefährdungsbeurteilung:
Regelmäßige Prüfung der Gefährdungsbeurteilung:
Handlungshilfe zur Risikobewertung
Die Bewertung des Risikos einzelner Gefährdungen und Belastungen können Sie beispielhaft mit der untenstehenden Matrix vornehmen. In Abhängigkeit des Ergebnisses müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Dabei ist es ratsam in zwei Schritten vorzugehen.
Die 1. Risikobewertung quantifiziert das Gefährdungspotential der Ausgangssituation. Beurteilen Sie das Risiko mit den Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung wirksam sind.
Die 2. Risikobewertung beinhaltet im Prinzip die Wirksamkeitskontrolle und erfolgt auf Basis einer erneuten Gefährdungsbeurteilung. Sie wird nach Umsetzung der Schutzmaßnahmen durchgeführt. Es stellt sich dabei die Frage nach dem akzeptablen Restrisiko, welches zu quantifizieren ist.