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Unterweisungen
Die Beschäftigten und die Studierenden sind von den Leitungs- und Führungskräften für Maßnahmen im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (AUG) regelmäßig zu unterweisen. Diese Unterweisungen erfolgen im Rahmen der organisatorischen und rechtlichen Verantwortung im jeweiligen Entscheidungsbereich der Leitungs- und Führungskräfte (siehe AUM Nr. 1, S. 3, „Grundsatz“). Beratung und Unterstützung bietet Ihnen die Stabsstelle SDU an.
Vorgesetzte, das sind z. B. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Führungskräfte, Dozenten, Labor-, Abteilungs- und Werkstattleiter und -leiterinnen, haben alle in ihrem Bereich tätigen Personen (Beschäftigte, Studierende, Auszubildenden usw.) über Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung entsprechend der DGUV Vorschrift 1, dem § 12 des Arbeitsschutzgesetzes und den TU-Umweltleitlinien zu unterweisen bzw. die Unterweisung zu veranlassen.
Allgemeine Hinweise
- Jede und jeder Vorgesetzte hat die Durchführung der Unterweisung für die in ihrem bzw. seinem Bereich tätigen Personen sicherzustellen.
- Alle Unterwiesenen müssen sie sprachlich und inhaltlich verstehen können.
- Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich,
- alle Auszubildenden sind vor Aufnahme der Beschäftigung und danach ½-jährlich zu unterweisen.
- Alle in dem Bereich tätigen Personen haben an den Unterweisungen teilzunehmen.
- Gegenüber Fremdfirmen besteht für die Auftraggebenden (Auftraggeber) der TU Berlin eine Unterweisungspflicht bzw. eine Unterweisungsfürsorge im AUG.
- Siehe auch AUM 1.11: Unterweisungen mit Hinweisen für Leitungs- und Führungskräfte der TU Berlin sowie Sicherheitshinweise für Fremdfirmen
Erstunterweisung
- besonders gründlich und umfassend durchführen
- bei neuen Beschäftigten (auch Fremdfirmen)
- bei neuen Arbeitsverfahren
- bei Arbeitsplatzwechsel
- bei neuen Maschinen und Geräten
- bei neuen Räumlichkeiten
- bei neuen geänderten Vorschriften
Regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen (zur notwendigen Auffrischung)
- mindestens ½ - jährlich bei Auszubildenden
- bei allen anderen Personen 1 mal jährlich
- nach Notfällen, Unfällen, besonderen Vorfällen oder bei Berufskrankheiten
Dokumentation der Unterweisung
Was muss die Dokumentation enthalten?
- Thema der Unterweisung:
- Ort, Datum:
- Unterweisung durchgeführt von: Name, Vorname, Unterschrift
- Teilnehmende: Name, Vorname, Unterschrift
Die Unterweisung kann im Zusammenhang mit anderen Beratungen (z. B. Dienstberatung) durchgeführt werden.
Für die Dokumentation der Unterweisung können Sie folgende Vorlage verwenden:
Unterweisungsthemen
Die Themen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab (z. B.: Gefahrstoffe, elektrische Gefährdungen, mechanische Gefährdungen, Lärm, Klima, ...). Die Gefährdungsbeurteilung muss von den Vorgesetzten in den Fakultäten und Instituten, in den Abteilungen und Zentraleinrichtungen durchgeführt werden. Jedem/r Mitarbeiter/in muss deutlich werden, dass er/sie eine Eigenverantwortung trägt. Sie gilt für das eigene Verhalten, dem pfleglichen Umgang mit den Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen und das Bewahren der Beschäftigten vor vermeidbaren Gefahren.
Die folgende Liste von Schwerpunkten und Stichworten für Unterweisungen soll Ihnen als Anregung dienen:
Notfälle, Brandschutz, Unfallmeldungen:
- Brandschutzordnung A (Flucht- und Rettungswege)
- Feuerlöscherstandorte, Feuerlöschübungen (Weiterbildung)
- zentrale Notrufnummer der TU Berlin (3333), weitere Notrufnummern, grüne Notruftafeln
- Präventionsmaßnahmen, Verhalten im Notfall und bei Störungen
- Meldung von (Arbeits-) Unfällen und Gefahrstellen an Vorgesetzten
Gesundheit
- Unterweisungen zu Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen wegen SARS-CoV 2
- arbeitsmedizinische Vorsorge (BÄD)
- Alkohol- und Rauchverbot,
- Sauberkeit am Arbeitsplatz,
- besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwangere, Minderjährige, Behinderte, …)
Umweltschutz
- Umweltschutz,
- Umweltleitlinien der TU Berlin (Umweltpapier, Energie und Wasser sparen, …),
- Abfalltrennung,
- weitere Gefahren (unterschätzte, leicht zu einem Unfall oder Havarien führende, unbekannte, erkannte Gefahren wie z. B. defekte Geräte, bauliche Mängel, Verfahren, melden, kennzeichnen, …)
- Beachtung von Rundschreiben, Aktuellen Mitteilungen der TU Berlin, AUM (SDU).
Gefahrstoffe, Abfall und Sonderabfall
- Werkstätten und Labore (Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Laborordnung, …),
- Umgang mit Gefahrstoffen (Kennzeichnung, Aufbewahrung, Verpackung, Transport, Entsorgung, …),
- Sonderabfall (Kennzeichnung, Transport, …),
- Abwassereinleitung, Einleitverbote, Grundwasserschutz.
Vermeidung von Wegeunfällen
- Wegesicherheit,
- Verkehr,
- Ablenkung durch Handynutzung! Unfallvermeidung auf Treppen, auf Straßen und Wegen.
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln:
- Arbeitsschutzgesetz, § 12
- Gefahrstoffverordnung, § 14
- Gentechniksicherheitsverordnung, §§ 12, 12 a
- Röntgenverordnung, § 15 a
- Strahlenschutzverordnung, § 38, § 52
- Biostoffverordnung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), beispielsweise 514, 515, 555
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Energieeinsparungsverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV V1), § 4
TU Berlin:
- Arbeits- und Umweltschutzmanagementsystem
- Umweltleitlinien
- Betriebliche Regelungen in den Merkblättern zum Arbeits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutz