Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Unterweisung

Grundlegende Informationen

Beschäftigte und die Studierende (versicherte Personen) sind von den Leitungs- und Führungskräften zu den notwendigen Maßnahmen im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (AUG) regelmäßig zu unterweisen. Diese Unterweisungen erfolgen im Rahmen der organisatorischen und rechtlichen Verantwortung im jeweiligen Entscheidungsbereich der Leitungs- und Führungskräfte (siehe TU-Organisationsregelung im AU-Merkblatt Nr. 1). Beratung und Unterstützung bietet Ihnen die Stabsstelle SDU an.

Bedeutung der Unterweisung

Die Unterweisung ist ein zentrales Instrument des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Damit alle Beschäftigten und Studierenden Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend der vorgesehenen Maßnahmen handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene konkrete Informationen, Erläuterungen und Anweisungen durch den*die Arbeitgeber*in erhalten.

Die Unterweisung bezweckt, dass alle die vorgesehenen Schutzmaßnahmen kennen und anwenden können, die der*die Arbeitgeber*in im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren.

Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Ein ausschließliches Selbststudium ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend. Die Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden.

Unterweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen, zu gentechnischen Arbeiten und nach Strahlenschutzverordnung müssen mündlich erfolgen (§ 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV, § 17 GenTSV, § 63 StrSchV)!

Unterweisungsanlässe

Eine Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig zu erfolgen.

Neben der regelmäßigen Unterweisung gibt es weitere Anlässe für eine Unterweisung z. B.

  • Aufnahme einer Tätigkeit,
  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,
  • neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

In den beiden letzten Punkten ergibt sich der Unterweisungsbedarf, wenn sich Abweichung von den bisher vorgesehenen Maßnahmen oder Zuständen ergeben. Nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstigen Schadensereignissen kann es erforderlich sein, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen zu überprüfen.

Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung

Die Unterweisung der Versicherten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d.h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen.

Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden.

Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung für Jugendliche unter 18 Jahren fordert.

Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen:

  • die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
  • die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
  • die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
  • die Notfallmaßnahmen,
  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.

Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden:

  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
  • Bedienungsanleitungen des Herstellers von eingesetzten Arbeitsmitteln (Maschinen, Laboreinrichtungen)
  • Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und Biostoffe.

Die Dokumentationsvorlage (Siehe Praxishilfen) enthält eine typische Auswahl an Unterweisungsthemen, die an der TU Berlin relevant sind. Folgende Inhalte gehören zur "Grundausstattung" einer regulären Unterweisung:

  • Verhalten bei Unfällen und Notfällen (Sofortmaßnahmen, Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Dokumentation der Ersten-Hilfe, Flucht- und Rettungswege, Standorte der Feuerlöscher, Notruf, Sammelstelle)
  • Unfallversicherungsschutz (Arbeits- und Wegeunfällen) und Unfallanzeige
  • Brandschutz (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, keine Verkettung von Steckdosenleisten, keine Abdeckung von Lüftern, keine offenen Flammen außerhalb von Laboren und Werkstätten u.ä.)
  • Gesundheit bei der Arbeit (Ergonomie, Pausenregelung und Pausenverhalten, Urlaub)
  • Arbeitsorganisation (Arbeitsschutzorganisation, SB-DUB und andere dez. Beauftragte, Ersthelfende, Brandschutzhelfende, BÄD, SDU, Kommunikationskultur)
  • Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge bei BÄD

Dokumentation der Unterweisung

Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der*die Arbeitgeber*in den Nachweis führen kann, dass er*sie seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Sie kann im Zusammenhang mit anderen Beratungen (z. B. Dienstberatung) durchgeführt werden.

Mindestanforderungen an die Dokumentation:

  • Thema und Inhalte der Unterweisung
  • Ort, Datum
  • Unterweisung durchgeführt von: Name, Vorname, Unterschrift
  • Teilnehmende: Name, Vorname, Unterschrift

Unter Praxishilfen finden Sie eine entsprechende Vorlage für die Dokumentation (in deutscher und in englischer Sprache). Diese Vorlage enthält alle notwendigen Angaben, wie Organisationseinheit, Datum und eine Auswahl für Inhalte der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln

Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich sein muss.

Unterweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen, zu gentechnischen Arbeiten und nach Strahlenschutzverordnung müssen mündlich erfolgen (§ 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV, § 17 GenTSV, § 63 StrSchV)!

Aktivierende Methoden bei der Unterweisung

Mündliche Unterweisungen können als Vortrag mit und ohne Folien oder auch direkt an den verwendeten Arbeitsmitteln anhand der Betriebsanweisung durchgeführt werden. Bei umfangreichen Unterweisungsinhalten sollte eine Aufteilung der Unterweisung auf zwei oder mehrere Termine in Betracht gezogen werden. Unterweisungen zu spezifischen Themen wie z.B. Laserschutz sollten auch nur die Personen erhalten, die mit der Materie Umgang haben. Wenn Präsentationsfolien verwendet wurden sollten diese den Unterwiesenen zugänglich gemacht werden. Es kann auch hilfreich sein, besonders bei Erstunterweisungen, die wichtigsten Informationen auf Handouts o.ä. zur Nachlese zur Verfügung zu stellen.

Auflockernde Tools wie Videos, kleine Quiz oder Spiele sind in Unterweisungen erlaubt. In der Videosammlung finden Sie eine Auflistung mit hilfreichen Videos bzw. Filmportalen zum Thema Arbeitsschutz. SDU bietet für Unterweisungszwecke ein "Abfalltrennquiz" und ein Foto-Quiz bzw. Poster zum Thema "Guter Bildschirmarbeitsplatz - schlechter Bildschirmarbeitsplatz" zur Ausleihe an.

Abfalltrennquiz

Das Abfalltrennquiz stellt mit 32 Fotokarten ein Spektrum von typischen Büro-Abfällen dar. Diese Fotokarten sollen der richtigen Abfallfraktion symbolisiert durch entsprechende farbige Kartonbögen zugeordnet werden. Anhand der Lösungstabelle kann die richtige Entsorgung, auch von "schwierigen Abfällen", eingeübt und Fehlwürfe zukünftig vermieden werden.

Ausleihe des Quiz für TU-Mitglieder: Melden Sie sich telefonisch oder per Email bei SDU. Sie können dann vorbeikommen und das Quiz abholen. Das Quiz kann auch per Hauspost transportiert werden.

Gutes Beispiel - Schlechtes Beispiel: Bildschirmarbeitsplatz

Die Box "Gutes Beispiel - Schlechtes Beispiel: Bildschirmarbeitsplatz" mit guten und schlechten Beispielen zum Bildschirmarbeitsplatz umfasst Fotokarten zu typischen Arbeitsmitteln bzw. -materialien wie Büromöbel, Bürogeräte, Computer, Lampen, Ordner. In Form eines Quiz "ich sehe auf dem Bild ....  und halte das für gut /schlecht, da ..." können die Fotos in die jeweilige Schachtel (grün / rot) sortiert werden.

Alternativ zur Box, können auch 2 Fotoposter "Bildschirmarbeitsplatz" mit einem guten und einem schlechte Beispiel bei SDU ausgeliehen werden (Format DIN A 1 oder Format DIN A 3 laminiert), auf denen die guten und schlechten Elemente identifiziert werden können. Beide Poster stehen auch als PDF-Datei zum Download, z.B. zum Selbst-Ausdrucken bis Format A 1 zur Verfügung (Siehe Praxishilfen).

Ansprechpartner*innen

Ausleihe:

Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

sdu@tu-berlin.de

+49 30 314-28888

Sekretariat SDU
Gebäude CAR
Raum 121 A
Adresse Carnotstraße 1 A, Aufgang C
10587 Berlin

Beratung:

Sekretariat SDU
Sekretariat SDU

Beratung:

Sekretariat SDU
Sekretariat SDU