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Unfallversicherung in Corona-Zeiten
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- © SDU, Hüllenkrämer
Aufgrund der
aktuellen Corona-Pandemie und des deshalb veranlassten
Präsenznotbetriebs bzw. der digitalen Lehre arbeitet der größte
Teil der Beschäftigten der TU Berlin von zu Hause aus.
Und die
Studierenden dürfen nicht an die Uni.
Jedoch nicht jede Tätigkeit, die beim Arbeiten im Homeoffice
verrichtet wird, ist auch durch die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert.
Und ist das
Studieren in online-Veranstaltungen versichert?
Die Abgrenzung ist oftmals schwierig zwischen dem, was (derzeit) als Arbeitsunfall und was als Freizeitunfall gewertet wird.
Hier ein Versuch, bei dem derzeitigen Stand Grundsätzliches aufzuzeigen.
Übersicht
- 1. Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
- 2. Nicht versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
- 3. Studierende im digitalen Semester - Online Lehre
- 4. Versicherungsschutz in Zusammenhang mit dem Coronavirus und der Infektionskrankheit COVID-19
1. Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Maßgeblich bei der versicherten Tätigkeit aus dem häuslichen Bereich aus ist, ob diese im engen Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten steht. So wird das Arbeiten am Computer/Laptop für dienstliche Belange grundsätzlich als versichert angesehen.
"Fällt jemand z.B. auf der Treppe vom oberen Stockwerk, weil im EG die Ursache einer Internetunterbrechung geprüft werden soll oder für den Drucker aus einem anderen Stockwerk Papier geholt wird, so ist der Versicherungsschutz anzunehmen." (Quelle: BG ETEM, 19.03.2020)
Beschäftigte, die vom Homeoffice zur Arbeitsstelle fahren (z.B. um dienstlich etwas abzugeben oder abzuholen), sind auf der Hin- und Rückfahrt grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Wenn jedoch während dieses Arbeitsweges eine Unterbrechung wegen einer privaten Handlung (z.B. Einkauf von Nahrungsmitteln) getätigt wird, ist der Versicherungsschutz während dieses eigenwirtschaftlichen Vorgehens jeweils unterbrochen.
2. Nicht versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Es gelten zu Hause der Weg zur Toilette (einschließlich Verrichtung) oder der Weg in die Küche zur Nahrungsaufnahme und die Nahrungsaufnahme selber als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“. Diese sind daher nicht gesetzlich unfallversichert.
"Auch eine kurze Unterbrechung der Tätigkeit um beispielsweise ein (privates) Packet an der Haustür entgegen zu nehmen wird als eigenwirtschaftlich eingestuft." (Quelle: BG ETEM, 19.03.2020).
3. Studierende im digitalen Semester - Online Lehre
Ob Studierende während des „Corona bedingten“ Präsenznotbetriebs der Hochschule im digitalen Semester ihrerseits (z.B. bei elektronischer Bearbeitung von Lerninhalten von zu Hause, bei online-Veranstaltungen) gesetzlich unfallversichert sind, muss durch die Rechtsprechung jetzt noch abschließend geklärt werden.
"Bis dahin gilt, dass studienbezogene Tätigkeiten der
eingeschriebenen Studierenden nach dem Willen des Gesetzgebers nur im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule gesetzlich
versichert sind. Es muss ein unmittelbarer räumlicher oder zeitlicher
Zusammenhang der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt mit dem
Hochschulbesuch gegeben sein.
Für Tätigkeiten der Studierenden
im häuslichen Bereich oder außerhalb der Hochschuleinrichtungen
(z.B. wissenschaftliche Arbeit zu Hause, Fernuniversität außerhalb
der Präsenzveranstaltungen) hat die Rechtsprechung aber bisher
(anders als beim Homeoffice von Beschäftigten) keinen
Versicherungsschutz anerkannt. Nach dem derzeitigen Stand der
Rechtsprechung wäre die Teilnahme an Onlineveranstaltungen für
Studierende daher nicht gesetzlich unfallversichert." (Quelle:
Unfallkasse Berlin 04.05.2020)
Bei einem Unfall während einer Online-Veranstaltung könnte vorsichtshalber eine Unfallanzeige ausgefüllt und eingereicht werden.
4. Versicherungsschutz in Zusammenhang mit dem Coronavirus und der Infektionskrankheit COVID-19
Ob im
Homeoffice, während der digitalen Lehre oder im Präsenznotbetrieb an
der TU Berlin, stellt sich bei den Beschäftigten und Studierenden die
Frage: Ist eine Infektion mit dem Coronaviraus über die
gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
Hier
einen Zusammenhang mit der unmittelbaren beruflichen oder
studentischen Lehre herzustellen, dürfte in den meisten Fällen
schwierig werden. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen
haben sich im Einzelnen dazu geäußert.
"Die in Folge einer Infektion mit dem Coronavirus auftretende Infektionskrankheit COVID-19 wird nur in seltenen Fällen als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden können. Darin unterscheidet sich COVID-19 nicht von anderen weit verbreiteten Infektionskrankheiten wie zum Beispiel der jährlichen Influenza." (Quelle: BG-ETEM, 25.03.2020)
Quellen
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) (19.03.2020): (Angabe folgt)
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) (25.03.2020): (Angabe folgt)
- Unfallkasse Berlin (04.05.2020): E-Mail, freundl. persönliche Auskunft an SDU11.
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