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Betriebsfeier und Unfallversicherungsschutz
Die Beschäftigten genießen bei der Teilnahme an einer Betriebsfeier grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Veranstaltung im Interesse des Arbeitgebers (TUB) steht und betrieblichen Zwecken dient. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein Arbeitgeber bei der Ausrichtung einer betrieblichen Feier nachfolgend skizzierte Regeln beachten.
Der Arbeitgeber kann seiner Arbeitsgeberverantwortung für einen bestehenden Schutz der Unfallversicherung für eine Betriebsfeier nachkommen, wenn es sich dabei um eine dienstliche Veranstaltung mit klarem Anfang und Ende handelt, zu der alle Beschäftigten eingeladen sind und die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen der Verbundenheit und Kollegialität dient.
Was ist eine Betriebsfeier?
Eine Betriebsfeier ist eine dienstliche Veranstaltung, zu der die Beschäftigten vom Arbeitgeber (beispielsweise von der oder dem Vorgesetzten der Organisationseinheit) eingeladen werden. Die Teilnahme an einer solchen Betriebsfeier ist für den Arbeitgeber (Vorgesetzte/r) von Anfang bis Ende verpflichtend.
Der Arbeitgeber ist der organisierende
Veranstalter der Feier oder lässt in seinem Auftrag
organisieren. Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter sind bei der
Veranstaltung anwesend.
Die Betriebsfeier hat eine klare
Zeitdauer mit Anfang und Ende.
Es ist eine
Gemeinschaftsveranstaltung mit
dem Ziel "betriebliche Verbundenheit und
Kollegialität zu fördern". Eine
solche Veranstaltung trägt dazu bei das Gemeinschaftsgefühl zu
stärken und ist in der Programmgestaltung geeignet "den
Gemeinschaftsgedanken zu fördern".
Alle
Beschäftigten (das Personal, die gesamte Belegschaft)
müssen als betriebliche Gemeinschaft angesprochen und als
Adressaten vom Arbeitgeber (beispielsweise einer Abteilung oder eines
Instituts) offiziell eingeladen werden.
Für den Versicherungsschutz ist die Lokalität der Feier (Restaurant, Weihnachtsmarkt, im Betrieb) unerheblich.
Was ist versichert?
Der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Betriebsfeier und die Teilnahme sind gegen Unfälle versichert. Während der offiziellen Dauer der Betriebsfeier sind die teilnehmenden Beschäftigten bei allen Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen (beispielswiese Aktivitäten wie Tanzen, Spielen).
Erledigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf diesen Wegen noch private Angelegenheiten (Umweg) entfällt der Versicherungsschutz: Es gelten die Regeln für den Arbeitsweg.
Betriebsfremde Personen (Besucher, Gäste, Angehörige der Beschäftigten, ehemalige Beschäftigte) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wann ist das Ende der Veranstaltung?
Die offizielle Betriebsfeier endet mit dem planmäßigen Ende oder nachdem der Veranstalter die Veranstaltung für beendet erklärt hat: Nach diesem Zeitpunkt ist die private Fortsetzung nicht länger durch die gesetzliche Unfallversicherung der Unfallkasse Berlin geschützt!
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