Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist eine Ausrüstung, die eine Person als Schutz gegen Risiken trägt oder hält, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden. PSA sind individuelle Schutzmaßnahmen und nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nachrangig zu anderen technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, das bedeutet, dass PSA erst zum Einsatz kommt, wenn alle anderen zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ausgeschöpft sind.

Grundlegendes zu Auswahl, Beschaffung und Benutzung

Grundsätzliche Anforderungen

PSA muss gemäß § 2 PSA-BV den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen (Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen). Das heißt:

  • Sie muss entsprechend den Risikokategorien nach der PSA-Verordnung vom Hersteller eingestuft werden.
  • Sie muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
  • Es muss eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen.

PSA muss Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen und sie muss für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein.

PSA muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Sie mussen den Beschäftigten individuell passen. Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig benutzt, so ist diese so aufeinander abzustimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

Auswahl

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, ob bestehende Gefährdungen nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ausreichend minimiert werden können und die Benutzung von PSA erforderlich ist. Hier wird auch dokumentiert, ob z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe oder Schutzbrillen in bestimmten Arbeitsumgebungen (Kennzeichnung durch Gebotszeichen) oder bei bestimmten Tätigkeiten getragen werden müssen.

Dies ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsanweisung festzuhalten und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen (siehe „Unterweisung der PSA-Nutzenden“).

Je nach den bestehenden Gefährdungen und anderen Arbeitsplatzbedingungen ergeben sich die konkreten Anforderungen an die PSA, z.B.:

  • Muss der Sicherheitsschuh eine Zehenkappe und durchtrittssichere Sohle haben (= S1P-Sicherheitschuh) oder muss er zusätzlich noch vor Feuchtigkeit schützen (= S3-Sicherheitsschuh)?
  • Vor welchen Gefahrstoffen müssen die verwendeten Chemikalienschutzhandschuhe schützen (geeignetes Matreial und Materialstärke)?
  • Müssen die Schutzhandschuhe besondere Anforderungen hinsichtlich Schnittfestigkeit, Durchstichfestigkeit oder Temperaturbeständigkeit erfüllen?
  • Welcher Atemschutz ist zur Verfügung zu stellen (FFP 1, 2 oder 3, je nach benötigtem Abscheidevermögen, eventuell umluftunabhängiger Atemschutz)?

Hinweis: Die Beratung umfasst nicht die Auswahl von konkreten Produkten oder Herstellerfirmen. Bei Fragen zur Eignung von beispielsweise Chemikalienschutzhandschuhen für bestimmte Anwendungen, die nicht den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller oder Händler.

Bereitstellung durch Arbeitgeber*in

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Mittel bereitzustellen, die die Beschäftigten vor Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz schützen. Dazu zählt auch die PSA. Der Arbeitgeber hat geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung an die bereitszustellende PSA wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

 

Beschaffung an der TU Berlin

Finanzierung

An der TU Berlin gibt es kein zentrales Budget für die Finanzierung von PSA. Die Finanzierung erfolgt über die Haushalte der jeweiligen Organisationseinheit (z.B. Fachgebiet oder Institut). Die Kosten für benötigte PSA sind in der Haushaltsplanung und auch bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren von den verantwortlichen Führungskräften zu berücksichtigen.

Beschaffung über Rahmenverträge

PSA und Arbeitskleidung für Beschäftigte und Studierende der TU Berlin kann über das Rundschreiben "Arbeitsschutzbekleidung" des Landesverwaltungsamtes per Abrufschein abgerufen werden. Das entsprechende Rundschreiben mit Abrufschein, Produktbeschreibung sowie Preisen finden Sie auf den Webseiten des Referats Einkauf der Zentralen Beschaffung. Prüfen Sie vor der Bestellung die Eignung der angebotenen Produkte für Ihre konkrete Anwendung.

Das Angebot im LVwA-Rundschreiben deckt nicht alle an der TU Berlin genutzte PSA ab. Gegebenenfalls muss die Beschaffung außerhalb von Rahmenverträgen erfolgen. Grundsätzlich schließt die Zentrale Beschaffung Rahmenverträge u.ä. für die TU Berlin ab und hat Kenntnis über die aktuell vorhandenen Verträge. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den operativen Einkauf.

Ohne Rahmenverträge u.ä.

Bei der Beschaffung außerhalb von Rahmenverträgen u.ä. sind Vergleichsangebote gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen durch den jeweiligen Bedarfsträger einzuholen.

Die beschafften Produkte müssen über eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung verfügen. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die ggf. geforderten Normen von dem Produkt erfüllt werden (z.B. Schnittschutzklasse, Zuordnung zu PSA-Kategorie I bis III).

Unterweisung der Nutzenden

Die Führungskräfte haben die Beschäftigten darüber zu unterweisen, wann welche PSA getragen werden muss und wie sie sicherheitsgerecht benutzt wird. Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (PSA Kategorie III), sind zusätzlich zu den Unterweisungen auch Übungen vorgeschrieben (z.B. bei Atemschutzgeräten, PSA gegen Absturz, Tauchgeräten).

Für jede bereitgestellte PSA müssen erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitgehalten werden, z.B. in Form von Betriebsanweisungen.

Benutzung

Beschäftigte und Studierende müssen die PSA gemäß der Unterweisung verwenden.

Vor jeder Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durch die Nutzenden durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unerzüglich an den Vorgesetzten oder einer entsprechend benannten Person (z.B. Praktikumsleiter*in) zu melden.

Die Herstellerhinweise zur korrekten und bestimmungsgemäßen Benutzung, Lagerung und Haltbarkeit der Produkte sind zu beachten!

Gebotszeichen sind in den gekennzeichneten Bereichen zu beachten (z.B. M003 Gehörschutz benutzen).

Hinweis

Weitere PSA z.B. gegen Ertrinken, Absturz oder Personennotsignalanlagen finden an der TU Berlin eher selten Anwendung. Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpatner*innen bei SDU.

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU
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