Inhalt des Dokuments
Betriebsanweisungen
[1]
- © SDU
Bevor Beschäftigte oder Studierende mit einer Lasereinrichtung arbeiten, hat der*die Arbeitgeber*in (z.B. die Fachgebietsleitung) eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanweisung muss aktuell gehalten werden. (§12 (2) BetrSichV)
Nach der TROS Laserstrahlung Teil 3 Kap. 6 soll die Betriebsanweisung mindestens folgende Informationen enthalten:
- Anwendungsbereich,
- Gefährdungen für den Menschen,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
- Verhalten bei Störungen,
- Verhalten bei Unfällen,
- Abschluss der Arbeiten.
SDU stellt folgende Vorlagen zur Erstellung von Betriebsanweisungen zur Verfügung:
- BA Laser der Klassen 1M und 2M [2]
- BA Laser der Klasse 3R [3]
- BA Laser der Klassen 3B und 4 [4]
Die Vorlagen müssen auf den jeweiligen Bereich und die Lasereinrichtung angepasst werden. Je nach Einsatzbedingungen des Lasers können weitere, in der Vorlage nicht aufgeführte, Gefährdungen z.B. durch Lärm vorhanden sein und müssen entsprechend ergänzt werden. Nicht zutreffende Gefährdungen müssen gestrichen werden. Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen. In den Vorlagen ist eine typische Auswahl aufgelistet, die auf den jeweiligen Bereich anzupassen ist. Hinweise zu geeigneten Schutzmaßnahmen sind auch in der Bedienungsanleitungen der Hersteller zu finden. Zu ergänzen sind außerdem die Kontaktdaten des*der Laserschutzbeauftragten und des*der Führungskraft mit Arbeitgeberverantwortung (in der Regel die Fachgebietsleitung).
Die Vorlagen enthalten auch wichtige, auf die TU Berlin bezogene Informationen zum Verhalten bei Unfällen mit Laserstrahlung und zur sachgerechten Entsorgung von Lasern. Mehr Informationen zur Entsorgung:
- Abfall A-Z: E wie Elektroschrott [5]
- Sonderabfall [6]
Unterweisung
[7]
- © SDU
Beschäftigte und Studierende, die an den Lasereinrichtungen tätig werden, müssen vor Beginn der Tätigkeit und anschließend jährlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache unterwiesen werden (§8 (1) OStrV). Die Unterweisung muss folgende Inhalte umfassen:
- die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
- die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung,
- die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
- die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
- die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren,
- die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.
Unterweisungen sollten von Weisungsbefugten vorgenommen werden. Unterweist der*die verantwortliche Vorgesetzte nicht selber, sondern überträgt diese Aufgabe beispielsweise an den*die Laserschutzbeauftragte*n, muss unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich bei den Inhalten der Unterweisung nicht um die Empfehlung eines*r Kollegen*in handelt, sondern um eine dienstliche Anweisung im Auftrag der*des Vorgesetzten. Unterweisungen sind mit ihren Inhalten zu dokumentieren.
- Merkblatt 6.1 Laserschutz (ohne Anlagen) [14]
- Merkblatt 6.1, Anlage 1: Anmeldung Laser [15]
- Merkblatt 6.1, Anlage 2: Änderung Laserbestand [16]
- Merkblatt 6.1, Anlage 3: Vorschlag Laserschutzbeauftragter [17]
- Merkblatt 6.1, Anlage 4: Checkliste Laserschutzbeauftragter [18]
- Merkblatt 6.1, Anlage 5: Einrichtung Laserlabore [19]
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Cffner
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