Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Gefährdungsbeurteilung

Grundlegendes zur Gefährdungsbeurteilung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung

Warum werden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt?

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird in § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und entsprechenden Verordnungen sowie § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vom Arbeitgeber bzw. Unternehmer gefordert.

Durch die Gefährdungsbeurteilung soll die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Vorausschauend werden Gefährdungen ermittelt und beurteilt, die zu Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen führen können. Auf der Grundlage dieser Informationen werden notwendige technische, organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt, die diese Unfälle und Erkrankungen verhindern sollen. Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich Inhalte für die regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten und Studierenden ab. Eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze fördert Motivation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und Studierenden.

Anlässe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Wann sind Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren?

Gefährdungsbeurteilungen sind grundsätzlich vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen.

Die Wirksamkeit der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen (Empfehlung: jährliche Überprüfung beispielsweise vor der turnusgemäßen Unterweisung der Beschäftigten). Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß Biostoffverordnung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen.

Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe, der tätig werdenden Personen oder nach bestimmten Ereignissen ist außerturnusmäßig eine Überprüfung erforderlich. Anlässe für eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind:

  • Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle
  • Auftreten von Berufskrankheiten oder anderer Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung
  • bei Anhaltspunkten für unzureichende Schutzmaßnahmen, die sich aus der Auswertung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben
  • bei Tätig werden von schwangeren und stillenden Frauen, Jugendlichen unter 18 Jahren sowie
  • nach Störfällen und Havarien
  • bei betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können, z. B. Beschaffung neuer Arbeitsmittel, Einsatz neuer Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsverfahren oder Änderungen der Arbeitsorganisation
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben
  • bei relevanten Änderungen von Verordnungen, Technischen Regeln sowie DGUV Vorschriften und Regeln, die sich auf die Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Schutzmaßnahmen auswirken
  • wenn die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind
  • bei Eintritt von Pandemien oder anderen Notfällen

Verantwortung für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Wer ist verantwortlich für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz?

Die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes trägt der*die Arbeitgeber*in.

Die Arbeitgeberverantwortung im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz ist an der TU Berlin gemäß der Organisationsregelung (AU-Merkblatt 1 Regelung des Arbeits-, Gesundheits- und betrieblichen Umweltschutzes an der Technischen Universität Berlin) bei folgenden Führungskräften verortet: Fachgebietsleitungen, Geschäftsführende Direktor*innen, Dekan*innen, Leitungen von Zentralinstituten und Zentraleinrichtungen, Leitung der Universitätsbibliothek, Kanzler*in, Abteilungsleitungen der ZUV. Diese Verantwortung mit den Pflichten werden Ihnen schriftlich für ihren Entscheidungsbereich übertragen (Pflichtenübertragung).

Das wesentliche Hauptelement des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Neben der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen obliegen folgende grundlegende Pflichten den Führungskräften (Unternehmenspflichten):

  • Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen treffen
  • Beschäftigte unterweisen
  • für Beschäftigte die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen bzw. die Angebotsvorsorge anbieten (s. ArbMedVV)
  • die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen
  • wenn notwendig, auch im eigenen Verantwortungsbereich Pflichten delegieren; hierzu müssen sie regelmäßige Kontrollen durchführen

Vorgesetzte sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Beschäftigten haben. Dabei ist ein*e Beschäftigte*r dafür ausreichend.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?

Aufgrund der Weisungsbefugnis trägt jede*r Vorgesetzte und Aufsichtsführende Verantwortung für den Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz und damit für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann auf nachgeordnetes Personal delegiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). Das Dokument muss abschließend von der in dem jeweiligen Bereich verantwortlichen Führungskraft unterschrieben werden.

Kommen Arbeitgeber*innen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, müssen sie mit Rechtsfolgen rechnen. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und die Nichtbeachtung von Anordnungen von Aufsichtspersonen der Unfallkasse Berlin (UKB) können mit Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII). Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR belegt werden können (§ 25 ArbSchG). Das Arbeitsschutzrecht selbst enthält nicht alle eigenständigen Haftungsbestimmungen. Ansonsten ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht.

Strafbar handelt, wer durch vorsätzlich durchgeführte ordnungswidrige Handlungen das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße (§ 26 ArbSchG).

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?

Die Vorgesetzten haben sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügen die Vorgesetzten nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, haben sie sich fachkundig durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Stabsstelle SDU) und die Betriebsärzt*innen (Stabsstelle BÄD) beraten zu lassen. In speziellen Fällen sind externe Beratungen z.B. durch Überwachungsvereine hinzuziehen.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sollten die Vorgesetzten die Beschäftigten und insbesondere die Sicherheitsbeauftragten (an der TU Berlin = SB-DUB) unterstützend einbeziehen. Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen (Mitwirkungspflicht).

Nach § 77 PersVG Bln hat sich der Personalrat (PersRat) für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen, dazu gehört auch die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Nach § 85 PersVG Bln ist der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen in der Mitbestimmung. Sind bei Ihnen auch studentische Beschäftigte angestellt, gilt dies auch für den Personalrat der Studentischen Beschäftigten (PRSB).

Beteiligte bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilung und ihre Rollen:

  • Führungskraft (Verantwortlich für die Durchführung)
  • Beschäftigte (Informationsbereitstellung und Unterstützung)
  • SB-DUB (Prozessbegleitung und Informationsermittlung)
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Stabstelle SDU (Beratung und Unterstützung)
  • Betriebsärzt*innen - BÄD (Beratung und Unterstützung)
  • Ggf. externe Beratung z.B. Überwachungsvereine (Beratung und Unterstützung)
  • Personalrat (Mitbestimmung bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen)

Beratung und Unterstützung bei der Erstellung

Wie erfolgt die Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SDU) und die Betriebsärzte (BÄD)?

Die Stabsstelle SDU unterstützt durch Erstellung der Gefährdungsbeurteilung-Vorlagen für die typischen Arbeitsstätten und Tätigkeiten an der TU Berlin sowie durch andere hilfreiche Dokumente und bietet basierend darauf Weiterbildungskurse an. Neben dem Weiterbildungsangebot beraten Sie SDU und BÄD auch direkt bei der Erstellung. Wenden Sie sich bei allgemeinen Fragen während der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung an SDU; bei arbeitsmedizinischen Fragestellungen an BÄD. Bei Bedarf entwirft SDU weitere spezifische Vorlagen mit Ihnen gemeinsam.

Nach Fertigstellung und Unterschrift durch Vorgesetzte erhält SDU eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung zur abschließenden Plausibilitätsprüfung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Bei Rückfragen nehmen diese entsprechend Kontakt mit Ihnen auf. Das Original der Gefährdungsbeurteilung verbleibt immer in der jeweiligen Arbeitsstätte (z. B. am Fachgebiet) und muss durch Sie regelmäßig auf Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Aktualität überprüft werden!

Beteiligung

Wie erfolgt die Beteiligung der Personalräte?

„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
der Personalrat bittet Sie um Vorlage der vollständigen, sachlich richtigen, aktuellen, respektive aktualisierten Gefährdungsbeurteilungen zu jeder Art von Arbeitsplätzen in Ihrem Beschäftigungsbereich sowie des daraus abgeleiteten Maßnahmenkatalogs zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz.

Wir bitten Sie um diese Informationen, denn eine der Kernaufgaben der Personalvertretung ist der Arbeitsschutz, gemäß § 77 PersVG Bln, mit weitgehendem Informations-, Initiativrecht und Beratungspflichten, denen wir gerne nachkommen möchten.
Ihr Personalrat der Beschäftigten“
Stand: 1. März 2022

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU
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