Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen weisen auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Biostoffen an einem Arbeitsplatz auftreten können. Sie enthalten einzuhaltende konkrete Schutzmaßnahmen, die vor diesen Gefährdungen schützen.

Betriebsanweisungen sind keine Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen!

Betriebsanweisungen - warum und wofür?

Betriebsanweisungen werden in verschiedenen Verordnungen vom Arbeitgeber gefordert (Siehe Rechtliche Grundlagen). Sie weisen auf am Arbeitsplatz auftretende Gefahren und einzuhaltende Schutzmaßnahmen hin, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt wurden. In den regelmäßig stattfindenden Unterweisungen ist auf die Betriebsanweisungen Bezug zu nehmen.

Wie auch die Gefährdungsbeurteilung sind sie vor Beginn der Tätigkeit zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und nach sicherheitsrelevanten Änderungen zu aktualisieren.

Betriebsanweisungen - wie und wo?

Betriebsanweisungen sind vom Arbeitgeber in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und sollen an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt werden. Wir empfehlen einen Aushang in räumlicher Nähe der Arbeitsplätze.

Ein zur Verfügung stellen ausschließlich über eine Cloud o.ä. ist nicht ausreichend.

Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Es ist empfehlenswert, Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel einheitlich in „Blau“, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in „Grün“ zu gestalten.

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

Für Arbeitsmittel ist gemäß § 12 Betriebssicherheitsverordnung eine Betriebsanweisungen zu erstellen. SDU stellt Muster-Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel zur Verfügung (Siehe Praxishilfen), die vor der Verwendung überprüft und ggf. angepasst werden.

Zur Vereinheitlichung sollten Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel an der TU Berlin mit blauem Rand gestaltet sein.

Für Arbeitsmittel von denen keine besonderen Gefährdungen ausgehen, z.B. Computer und Bildschirme im Büro, kann anstelle einer Betriebsanweisung auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.

 

Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung sind beim Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen.

Stoffspezifische Betriebsanweisungen können mit Hilfe des ChemKat erstellt werden.

SDU stellt zusammenfassende Muster-Betriebsanweisungen für Stoffgruppen zur Verfügung (Siehe Praxishilfen), die vor der Verwendung überprüft und ggf. angepasst werden.

Zur Vereinheitlichung sollten Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe mit orangenen Rand gestaltet werden.

Betriebsanweisung für Biostoffe und gentechnische Arbeiten

Gemäß § 14 Biostoffverordnung sind beim Umgang mit Biostoffen schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen (Ausnahme: Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen).

Gemäß § 17 Gentechniksicherheitsverordnung sind für gentechnische Arbeiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.

SDU stellt Muster-Betriebsanweisungen für Biostoffe und gentechnische Arbeiten zur Verfügung (siehe Praxishilfen), die vor der Verwendung überprüft und ggf. angepasst werden.

Zur Vereinheitlichung sollten Betriebsanweisungen für Biostoffe und gentechnische Arbeiten mit grünen Rand gestaltet werden.

Ansprechpartner*innen

Sekretariat SDU
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