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Brandschutzhelfer
Zur Unterstützung im betrieblichen, vorbeugenden Brandschutz, sowie für Erstmaßnahmen im Brandfall, sind in den Organisationseinheiten der TU Berlin ausreichend viele Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer erforderlich.
Jede Leitungsperson mit Arbeitgeberpflichten muss in ihrem Bereich Beschäftigte zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern befähigen. In der Regel sind dies Fachgebietsleitende wie Professor/innen oder Leitungspersonen der Zentraleinrichtungen und Zentralen Institute.
Die Führungskräfte haben "eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen" (nach (ASR A 2.2, Kap. 7.2, Abs. 1).
"Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein." (ASR A 2.2, Kap. 7.2, Abs. 2).
Brandschutzhelfer durch Teilnahme am Kurs "Brandschutz mit Übungen" werden
Die Fähigkeit als Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer tätig zu werden, kann über die Kurse "Brandschutz mit Übungen" erlangt werden.
Die Stabsstelle SDU bietet regelmäßig mehrere Kurse im Jahr an.
Zusätzliche werden Kurse für alle Auszubildenden durchgeführt. An Standorten außerhalb des Campus Charlottenburg können die dort organisierten Kurse besucht werden. Diese Weiterbildung wird auch in englischer Sprache angeboten. Wir empfehlen diese Weiterbildung im Abstand von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Rechtlicher Rahmen
Der rechtliche Rahmen für "Brandschutzhelfer" wird über das Arbeitsschutzgesetz und eine Technische Regel für Arbeitsstätten vorgegeben, sowie mit Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.
Das Arbeitsschutzgesetz fordert zu Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, dass "Der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind" (ArbSchG, § 10, Abs. 1).
"Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen." (ArbSchG, § 10, Abs. 2)
Die Technische Regel für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2) fordert "eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unter-weisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Ent-stehungsbränden vertraut zu machen" (nach ASR A2.2, Kap. 7.2, Abs. 1) (auch online: https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/arbst.vo/arbst.rl/a2_2_ges.htm).
Von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutern Aspekte für Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern in der DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" sowie in der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" (Punkt 1.2).